Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Zijlstra B.V., ansäßig in (4004 JB) Tiel, in der Hoog Kellenseweg 5

Artikel 1 – Anwendbarkeit der Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (hiernach genannt: die „Bedingungen”) sind Teil jedes zwischen der Zijlstra B.V. (hiernach genannt: „Zijlstra”) einerseits und irgendwelchen Drittpersonen (hiernach genannt: „Käufer”) andererseits geschlossenen Vertrages und aller von Zijlstra erteilten Offerten bezüglich der Lieferung von beweglichen Sachen.

1.2. Die Bedingungen werden auch, nachdem sie Teil irgendeines Vertrages zwischen Zijlstra und dem Käufer geworden sind, Teil sein von danach geschlossenen Verträgen zwischen Zijlstra und dem Käufer, selbst wenn beim Zustandekommen dieser danach geschlossenen Verträge nicht auf die Anwendbarkeit der Bedingungen verwiesen wurde.

1.3. Abweichungen der Bedingungen gelten ausschließlich, insofern diese von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und Zijlstra die Abweichungen schriftlich akzeptiert hat. Die Abweichungen gelten ausschließlich für die Offerte oder den Vertrag in Bezug auf die oder den diese gemacht wurden.

1.4. Ganze oder teilweise Ungültigkeit irgendeiner Bestimmung aus den Bedingungen tastet die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Bedingungen nicht an.

Artikel 2 – Offerten und das Zustandekommen von Verträgen

2.1. Jede Offerte von Zijlstra ist freibleibend, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich festgesetzt, dass sie unwiderruflich ist, und verfällt von Rechts wegen nach Ablauf von dreißig (30) Kalendertagen, außer, es wurde anders schriftlich festgesetzt, wobei ab dem Datum der Offerte gerechnet wird. Offerten von Zijlstra können nur schriftlich akzeptiert werden.

2.2. Verträge zwischen Parteien kommen erst zustande, dadurch, dass dem Käufer im Namen von Zijlstra das Zustandekommen des Vertrages von dafür befugten Personen schriftlich bestätigt wurde oder dadurch, dass von Zijlstra ohne Vorbehalt auf für den Käufer kennbare Art die Ausführung des Vertrages erteilt wurde. Ungeachtet des oben Genannten ist Zijlstra, außer, es wurde ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erst verpflichtet, zur Auslieferung von bestellten Sachen überzugehen, wenn der totale minimale Auftragswert erreicht wurde, wie dieser gilt für das Land, in dem der Käufer ansäßig ist oder wie auf der Offerte oder auf der Auftragsbestätigung von Zijlstra spezifisch angegeben ist. Zijlstra hat das Recht, um, ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein und unvermindert der Rechte von Zijlstra unter Art. 15, mit dem Käufer zustande gekommene Verträge aufzulösen oder durch Kündigung zu beenden, im Falle nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen, nachdem der (erste) Vertrag zustande gekommen ist, der hier oben genannte minimale Auftragswert darunter erreicht wurde.

2.3. Änderungen oder Ergänzungen auf einen bereits zustande gekommenen Vertrag ebenso wie Vereinbarungen sind nur bindend, wenn diese dem Käufer von Zijlstra schriftlich bestätigt wurden.

2.4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder andere Lieferdaten sind nur bindend, wenn solche ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Artikel 3 – Preise

3.1. Alle von Zijlstra in ihren Verträgen genannten Preise sind nicht bindend, außer, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3.2. Alle Preise sind exklusiv Mehrwertsteuer (MwSt).

Artikel 4 – Lieferung

4.1. Wenn Zijlstra eine Zeichnung, ein Foto, ein Modell, einen Entwurf, eine Berechnung oder andere Informationen zeigt oder erteilt, geschieht dies nur beispielsweise. Die letztendlich zu liefernden Sachen können von dem Gezeigten abweichen.

4.2. Außer, es wurde anders vereinbart, erfolgt Lieferung franco inklusiv Rechte. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Moment, in dem die Güter das Lager von Zijlstra verlassen. Ab der Lieferung der Güter trägt der Käufer das Risiko.

4.3. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Güter abzunehmen im Moment der Lieferung. Wenn der Käufer die Abnahme weigert oder es versäumt, Informationen oder Instruktionen zu erteilen, die für die Lieferung notwendig sind, werden die Güter auf Risiko des Käufers gelagert. Der Käufer dient in diesem Fall die Lagerungskosten zu bezahlen, unvermindert dem Recht von Zijlstra, um nachträglich die Erfüllung und/oder vollständigen Schadensersatz zu fordern und zur Auflösung des Vertrages überzugehen.

4.4. Der Käufer ist bei Strafe von Rechtsverfall verpflichtet, das Gelieferte innerhalb von 7 Werktagen nach der tatsächlichen Ablieferung auf etwaige Fehler oder Beschädigungen zu kontrollieren oder diese Kontrolle auszuführen (ausführen zu lassen) nach der Mitteilung von Zijlstra, dass dem Käufer die Güter zur Verfügung stehen. Beschädigte oder unvollständige Sachen werden von Zijlstra nur zurückgenommen und (eventuell) ersetzt, sofern diese in der Originalverpackung retourniert werden.

Artikel 5 – Teillieferungen

Zijlstra behält sich das Recht vor, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die einzeln fakturiert werden können. Der Käufer ist dann verpflichtet, gemäb dem Festgesetzten in Artikel 12 der Bedingungen zu zahlen.

Artikel 6 – Lieferzeit

6.1. Die Angabe der Lieferzeit geschieht immer annähernd und gilt nicht als Endfrist, außer, es wurde ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

6.2. Zijlstra haftet in keiner Weise für Übertretung der Lieferzeit, durch welche Ursache auch immer. Übertretung der Lieferzeit verpflichtet Zijlstra nicht zu irgendeiner Vergütung und gibt dem Käufer nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen bzw. Abnahme zu weigern oder sich auf Aufschub von irgendeiner Verpflichtung des Käufers zu berufen.

Artikel 7 – Höhere Gewalt

7.1. Unter höherer Gewalt wird, neben dem Festgesetzten in Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, verstanden: Arbeitsstreik (sowohl organisiert als auch unorganisiert) im Betrieb von Zijlstra, ein allgemeiner Mangel betreffend Material und anderer Sachen und Dienste, die für das Zustandekommen der vereinbarten Leistung benötigt werden, und allgemeine Transportbehinderungen, die Nichteinhaltung von Vertragsverpflichtungen von Lieferanten von Zijlstra (egal, ob diese den Lieferanten anzurechnen ist), Arbeitsstreiks (sowohl organisiert als auch unorganisiert) und Personalmangel.

7.2. Während eines Zeitraums, in dem die höhere Gewalt herrscht, werden die Lieferungs- und andere Verpflichtungen von Zijlstra aufgeschoben. Falls der Zeitraum, in dem Zijlstra durch höhere Gewalt Verpflichtungen nicht erfüllen kann, länger dauert als 6 Monate, sind beide Parteien befugt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Kündigung oder Auflösung zu beenden, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zu Schadensersatz oder Rückgängigmachung besteht.

7.3. Zijlstra ist berechtigt, Bezahlung zu fordern von dem, was bei der Ausführung des betreffenden Vertrages bereits verrichtet wurde, bevor sich der Umstand, der die höhere Gewalt verursacht hat, hervorgetan hat.

7.4. Zijlstra hat auch das Recht, sich auch auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die höhere Gewalt verursacht, eintritt, nachdem Zijlstra die Leistung schon hätte liefern müssen.

Artikel 8 – Garantie

8.1. Unter Berücksichtigung dessen, was vorher in den Bedingungen festgesetzt wurde, garantiert Zijlstra, dass das von ihr Gelieferte bzw. die von Zijlstra verarbeiteten/gebrauchten Materialien während 6 Monaten nach der Lieferung die Anforderungen im normalen Verkehr erfüllen. Wenn der Käufer genügend bewiesen hat, dass das Gelieferte oder die Materialien die Anforderungen, wie sie normalerweise gelten, nicht erfüllen, wird Zijlstra, nach ihrer Wahl, entweder zur Reparation des Gelieferten übergehen oder zum Ersatz davon, oder zur (ob teilweise oder nicht) Auflösung des Vertrages in Kombination mit pro rato Restitution von dem vom Käufer bereits Bezahlten und dies, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.

8.2. Oben genannte Garantieverpflichtung verfällt, wenn:

a. Der Käufer selbst eine Änderung (Änderungen) in oder eine Reparation (Reparationen) an dem Gelieferten verrichtet (verrichten lässt), ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von Zijlstra;
b. Der Käufer das Gelieferte für einen anderen Zweck als die eigentliche Bestimmung gebraucht hat;
c. Der Käufer das Gelieferte (nach Zijlstras angemessenem Urteil) unsachgemäß behandelt, gebraucht oder gewartet hat;
d. Der Käufer seine Verpflichtungen Zijlstra gegenüber nicht erfüllt;
e. Der Käufer seine Informationsverpflichtungen gemäß Art. 8.7 nicht erfüllt hat;
f. Der Käufer sonstwie ganz oder teilweise Schuld hat an dem Mangel an dem Gelieferten.

8.3. Etwaige Demontagekosten, Versand und Transport kommen zu Rechnung und auf Risiko des Käufers.

8.4. Garantie für von Zijlstra irgendwo anders gekaufte Güter wird nur gegeben, wenn und insofern der betreffende Fabrikant/Lieferant Garantie erteilt und bis zum Umfang davon.

8.5. Die Garantiefrist wird nach Garantiereparationen nicht verlängert.

8.6. Die Tatsache, dass der Käufer Anspruch erhebt auf Garantie, entbindet den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen, wie Bezahlung und Abnahme kraft des (den) mit Zijlstra geschlossenen Vertrages (Verträgen).

8.7. Der Käufer dient, falls das Gelieferte ganz oder teilweise aus Glas besteht, den Kunden über die Eigenschaften von und den Umgang mit diesem Material ordentlich zu informieren und, insbesondere, über die Tatsache, dass selbst minimale Beschädigungen bei gehärtetem Glas schon zu Spannungsunterschieden und nachfolgendem (Glas)bruch führen können.

Artikel 9 – Reklamation

9.1. Reklamierung dient schriftlich und so schnell wie möglich zu geschehen, jedoch spätestens und unter Berücksichtigung von der Frist, die in Art.. 4.4 genannt ist, innerhalb von 7 Werktagen, nachdem die Mängel konstatiert wurden, unter genauer Angabe der Art und dem Grund der Beschwerde(n) und der angeblichen Grundlage der Haftbarkeit von Zijlstra zu Ersatz, Reparation oder Schadensersatz. Nicht oder ungenügend motivierte Beschwerden werden von Zijlstra nicht in Behandlung genommen. Es ist dem Käufer bekannt, dass, falls die Güter aus Glas angefertigt sind, auch minimale und vielleicht auf den ersten Blick unbedeutende Beschädigungen auf die Dauer zu (Glas)bruch führen können, so dass auch dergleiche Beschädigungen gemeldet werden müssen.

9.2. Nach dem Verstreichen der oben genannten Frist wird angenommen, dass der Käufer die an ihn gelieferte Ware akzeptiert hat. Hierauf werden Reklamationen nicht mehr von Zijlstra in Behandlung genommen.

9.3. Retournierung des Gelieferten kann nur nach Zijlstras vorhergehender schriftlicher Genehmigung geschehen, unter den von Zijlstra zu bestimmenden Bedingungen.

Artikel 10 – Haftung

10.1. Die Haftung von Zijlstra gegenüber dem Käufer beschränkt sich, mit Ausnahme des Festgesetzten in den folgenden Artikelabsätzen, auf die Erfüllung der Garantieverpflichtungen von Zijlstra, wie in Artikel 8 umschrieben.

10.2. Haftung von Zijlstra für von ihr begangene unerlaubte Handlungen ist ausgeschlossen, außer sofern diese die Folge sind von absichtlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit von führendem Personal von Zijlstra. Ebenso ist ausgeschlossen die Haftung von Zijlstra für indirekten und Folgeschaden, der vom Käufer erlitten wird als Folge von einem von Zijlstra verübten zurechnungsfähigen Fehler in der Erfüllung von Zijlstras Verpflichtungen unter irgendeinem Vertrag, wie, jedoch ausdrücklich nicht beschränkt auf: entgangener Gewinn, entgangener Umsatz, immaterieller Schaden, verpasste Chancen und Schädigung des guten Namens, es sei denn, dieser Schaden ist die Folge von absichtlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit von führendem Personal von Zijlstra.

10.3. Die Haftung von Zijlstra für direkten vom Käufer erlittenen Schaden, der die Folge ist von oder zusammenhängt mit einem zurechnungsfähigen Fehler seitens Zijlstra in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Käufer unter einem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag, beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Käufer beweist, dass der Schaden die direkte Folge ist des zurechnungsfähigen Fehlers und beschränkt sich ferner pro Vorfall oder pro Reihe zusammenhängender Vorfälle mit einer gemeinsamen Ursache auf den zwischen den Parteien vereinbarten Wert (exklusiv MwSt.) der Verpflichtung(en) in der Erfüllung, wovon Zijlstra wiefolgt versagt hat und hierauf pro gelieferte Sache, mit einem Maximum von € 2.500,-- pro Vorfall oder einer Serie von Vorfällen mit einer gemeinsamen Ursache, außer, es geht aus einem der folgenden Artikelabsätzen eine weitergehende Beschränkung hervor.

10.4. Jede Forderung gegenüber Zijlstra auf der Grundlage eines mit Zijlstra geschlossenen Vertrages verfällt nach Ablauf eines Jahres, außer, es wurde vorher rechtsgültig eine Vorladung zugestellt. Die Verfallsfrist beginnt an dem Tag folgend auf den, worauf der Käufer sowohl mit dem Schaden als mit der Partei, die haftet, bekannt geworden ist.

10.5. Alle Verteidigungsmittel, die Zijlstra dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag zur Abwehrung ihrer Haftung entlehnen kann, können auch von ihrem Personal und Drittpersonen, die von ihr bei der Ausführung des Vertrages eingeschaltet wurden, gegenüber dem Käufer herbeigerufen werden, als wären ihr Personal und als wären oben genannte Drittpersonen selbst Partei bei dem Vertrag.

10.6. Haftungsbeschränkende, ausschließliche oder feststellende Bedingungen, die Zijlstra von Drittpersonen entgegengeworfen werden können, können auch von Zijlstra dem Käufer entgegengeworfen werden.

Artikel 11 – Gewährleistung

 Der Käufer schützt Zijlstra, ihr Personal und eventuell von Zijlstra im Rahmen der Ausführung ihrer Verpflichtung unter dem Vertrag eingeschaltete Drittpersonen gegen alle Ansprüche von übrigen Drittpersonen von irgendeinem von Letztgenannten (vermeintlichen) erlittenen Schaden, verursacht durch oder andersweitig zusammenhängend mit von Zijlstra gelieferten Leistungen unter dem Vertrag.

Artikel 12 – Zahlungsbedingungen

12.1. Außer, es wurde schriftlich anders vereinbart, dient Bezahlung von jedem fakturierten Betrag innderhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum zu geschehen und gemäß der auf der Rechnung angegebenen Weise. Die Bezahlung dient in der vereinbarten Valuta und ohne Verrechnung, Rabatt und/oder Aufschub zu geschehen.

12.2. Im Falle von nicht-rechtzeitiger Bezahlung einer Rechnung ist der Käufer, ohne Inverzugsetzung, im Verzug und werden alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort einforderbar. Dies ist ebenso der Fall, wenn dem Käufer der Konkurs eröffnet wird oder Zahlungsaufschub angefragt wurde.

12.3. Im Falle von nicht-rechtzeitiger Bezahlung einer Rechnung ist der Käufer die gesetzlichen Handelszinsen (Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), vermehrt mit 2 % über den Rechnungsbetrag verschuldigt, ab dem Verfallstag der Rechnung. Daneben ist Zijlstra berechtigt, € 7,50 Mahnungskosten in Rechnung zu stellen.

12.4. Außerdem kommen alle angemessenerweise von Zijlstra gemachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (wie, jedoch nicht limitiert auf: Gerichtsvollzieherskosten und die Kosten für gerichtlichen Beistand), die gemacht wurden im Rahmen der Nicht-Einhaltung von dem Käufer von seinen Verpflichtungen zu Lasten des Käufers, solches mit einem Minimum von 10% der verschuldigten Hauptsumme (inkl. MwSt.) oder ein Betrag von € 250,= insofern dieser höher ist, wobei die minimale Vergütung (mit) gesehen werden muss als ein Ansporn für den Käufer, um seine (Zahlungs)verpflichtungen ordentlich zu erfüllen (Konventionalstrafe).

12.5. Vom Käufer verrichtete Bezahlungen gehen stets an erster Stelle zu Lasten aller verschuldeten Zinsen und Kosten und an zweiter Stelle zu Lasten von Rechnungen, die am längsten fällig sind, auch wenn der Käufer angibt, dass sich die Bezahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

12.6. Ungeachtet dem Vorhergehenden hat Zijlstra zu allen Zeiten das Recht, kontante Bezahlungen zu fordern oder, bevor sie zur Lieferung oder weiterer Ausführung der Tätigkeiten übergeht, vom Käufer genügend Sicherheit für rechtzeitige Bezahlung zu verlangen. Die Sicherheit wird geleistet durch das Geben einer unwiderruflichen Bankgarantie bei einem niederländischen Bankinstitut mit gutem Ruf, oder durch das Leisten von anderen damit angemessenerweise zu vergleichenden Sicherheiten.

Artikel 13 – Eigentumsvorbehalt

13.1. Alle an den Käufer gelieferten Sachen bleiben Eigentum von Zijlstra bis zu dem Moment der Bezahlung von all dem, was der Käufer aus welchem Grunde denn auch Zijlstra verschuldigt ist, Zinsen und Kosten darunter mit einbegriffen.

13.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen zu übertragen, außer wenn Übertragung stattfindet im Rahmen der normalen Betriebsführung des Käufers. Übrigens ist der Käufer nicht befugt, die Sachen zu verpfänden oder mit irgend einem Recht zu belasten.

13.3. Abgesehen der übrigen Recht, die ihr zustehen, wird Zijlstra unwiderruflich vom Käufer bevollmächtigt, falls dieser seine gegenüber Zijlstra eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht-rechtzeitig erfüllt, ohne irgendeine Inverzugsetzung oder gerichtliches Eingreifen die von Zijlstra gelieferten Sachen unter sich zu nehmen und dazu den Ort, an dem diese Güter sich befinden, zu betreten. Während des Zeitraums, in dem die gelieferten Sachen noch Eigentum von Zijlstra sind, wird der Käufer diese ordentlich gegen die gebräuchlichen Risiken versichern.

Artikel 14 – Geistige Eigentumsrechte

14.1. Alle geistigen Eigentumsrechte (worunter mit einbegriffen Urheberrechte so wie auch eingetragene und nicht-eingetragene Modellrechte) auf Zeichnungen, Fotos, Kataloge, Modelle, Entwürfe, Berechnungen und dergleichen (hiernach: “die Materialien”), die dem Käufer von Zijlstra zur Verfügung gestellt wurden, beruhen zu allen Zeiten bei Zijlstra und gehen niemals auf den Käufer über. Wo in diesen Bedingungen die Rede ist von "liefern" oder Konjugationen von diesem Wort, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass Übertragung von geistigen Eigentumsrechten beabsichtigt wurde. Der Käufer bekommt nur ein nicht-exklusives, nicht-übertragbares und widerrufliches Recht, die Materialien in unveränderter Form und für eigenen Gebrauch anzuwenden, wobei das Recht ferner niemals weiter reicht als der explizit vereinbarte Gebrauch bzw. der Gebrauch, der im Rahmen der Ausführung des Vertrages angemessenerweise erforderlich ist.

14.2. Unvermindert der allgemeinen Absicht von Artikel 14.2, ist es für den Käufer ganz besonders ausdrücklich nicht erlaubt, den Inhalt (worunter Fotos) von Katalogen, die von Zijlstra zur Verfügung gestellt wurden, zu kopieren und/oder zu bearbeiten. Wenn und sofern Zijlstra dem Käufer digitale Fotos zur Verfügung stellt, ist der Gebrauch dieser Fotos einzig und allein erlaubt für die von Zijlstra explizit angegebenen Ziele und ist der Gebrauch davon auf irgendeiner Website verboten, auber, Zijlstra hat dafür ausdrücklich ihre vorhergehende schriftliche Erlaubnis erteilt. Zijlstra ist berechtigt, ihre Erlaubnis zum Gebrauch der Materialien zu allen Zeiten ab sofort zurückzuziehen, ohne dabei gegenüber dem Käufer zu Schadensersatz verpflichtet zu sein, wobei der Käufer hierauf die Materialien sofort an Zijlstra zu retournieren dient.

14.3. Es ist dem Käufer nicht erlaubt, die von Zijlstra hantierten Artikelnummern zu verwenden für seine eigene Ausnutzung der betreffenden Sachen. Ebensowenig ist es dem Käufer erlaubt, eigene Fotos oder Zeichnungen von von Zijlstra stammenden Sachen und/oder die Artikelnummern davon ins Internet zu setzen.

14.4. Wenn und sofern rechtlich festgestellt wird, dass die von Zijlstra an den Käufer gelieferten Sachen gegen irgendein in den Niederlanden geltendes Urheber- und/oder Modellrecht von Drittpersonen verstoßen, dann wird Zijlstra die Sachen gegen Rückerstattung des vom Käufer bezahlten Kaufpreises zurücknehmen. Oben genannte Rückerstattung des Kaufpreises ist diesbezüglich das einzige Mittel des Käufers.

Artikel 15 – Beendigung und Stornierung

15.1. Unvermindert dem Festgesetzten in Artikel 6:265 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches hat Zijlstra das Recht, den mit dem Käufer geschlossenen Vertrag durch Kündigung zu beenden oder aufzulösen, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein, wenn:

a. Dem Käufer Konkurs eröffnet wird, er seinen Konkurs beantragt oder dieser beantragt wird;
b. Der Käufer (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt oder zu Liquidation übergeht;
c. Das Vermögen des Käufers oder ein Teil davon arrestiert wird.

15.2. Außer, wenn ganze Annulierung oder Teilannulierung beim Zustandekommen des mit Zijlstra geschlossenen Vertrages ausgeschlossen ist, hat der Käufer das Recht, innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach dem Zustandekommen davon, jedoch nicht innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn Tagen vor dem von Zijlstra beabsichtigten Lieferdatum, den Vertrag mit Hilfe einer schriftlichen, an Zijlstra gerichteten Bescheinigung ganz oder teilweise zu annulieren (zu kündigen) gegen Bezahlung an Zijlstra von 30% des vereinbarten Kaufpreises, der übereinstimmt mit dem Teil des Vertrages, der annuliert wurde. Die Kündigung hat erst ihre Wirkung, nachdem oben genannte Bezahlung von Zijlstra empfangen wurde. Eine Teilkündigung eines Vertrages bis zu einem verbleibenden Auftragswert von weniger als dem minimalen Auftragswert wie dieser gilt für das Land, in dem der Käufer ansäßig ist oder wie spezifisch angegeben auf der Offerte oder auf der Auftragsbestätigung von Zijlstra, ist nicht möglich.

Artikel 16 – Anwendbares Recht und Streitigkeiten

16.1. Auf alle Offerten von und Verträge mit Zijlstra ist ausschließlich das niederländische Recht anwendbar, mit der Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Weens Koopverdrag).

16.2. Alle Streitigkeiten, worunter einbegriffen die, die nur von einer Partei als solche betrachtet werden, hervorgehend aus oder zusammenhängend mit dem Vertrag, worauf die Bedingungen gelten oder was die Bedingungen selbst betrifft und ihre Auslegung oder Ausführung, sowohl von faktischer als auch juristischer Art, werden ausschließlich vor Gericht vom zuständigen Richter in Arnheim behandelt werden, außer, Zijlstra bevorzugt es, die Streitigkeit dem zuständigen Richter in dem Wohn/Niederlassungsort des Käufers vorzulegen.

Artikel 17 – Inkonsistenz zwischen dem niederländischen Text und der Übersetzung

Im Falle von Inkonsitenz zwischen dem Text der Bedingungen in der niederländischen Sprache und, im auftretenden Fall, die in einer anderen Sprache, wird die niederländische Version bindend sein.

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